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Rechtssatz RS0143693

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0143693

Entscheidungsdatum

08.10.2026

Norm

Verordnung (EG) 715/2007 Art5
Verordnung (EG) 715/2007 Art3 Z10

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.1. Ist Artikel 5, Absatz 2, (in Verbindung mit Artikel 3, Nr 10 und Artikel 5, Absatz eins,) VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung unzulässig ist, wenn sie die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems eines Fahrzeugs mit Dieselmotor dadurch verringert, dass ab einer Seehöhe von 1.000 Metern die Abgasrückführung schrittweise reduziert wird und die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte daher nur bei einem Fahrbetrieb unterhalb dieser Seehöhe gewährleistet ist, obwohl Fahrten oberhalb dieser Seehöhe unter den normalen Nutzungsbedingungen eines Fahrzeugs innerhalb der Europäischen Union regelmäßig vorkommen können?

1.2. Ist Artikel 5, Absatz 2, Litera a, (in Verbindung mit Artikel 3, Nr 10 und Artikel 5, Absatz eins und 2) VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung „jedenfalls“ nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fällt, wenn sie unter normalen Betriebsbedingungen eines Fahrzeugs während des überwiegenden Teils des Jahres aktiv ist, auch wenn sie nach den Tatsachenfeststellungen technisch erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen?

1.3. Ist Artikel 5, Absatz 2, Litera a, (in Verbindung mit Artikel 3, Nr 10 und Artikel 5, Absatz eins und 2) VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung ausnahmsweise zulässig ist, wenn festgestellt wird, dass sie technisch zwingend notwendig und alternativlos ist, um unter bestimmten Betriebsbedingungen – insbesondere bei einem Betrieb des Fahrzeugs in Höhenlagen über 1.000 Metern Seehöhe – unmittelbare Risiken einer Beschädigung des Motors zu vermeiden, selbst wenn diese Einrichtung unter solchen Bedingungen regelmäßig aktiviert wird, weil ansonsten das Fahrzeug an bestimmten Orten im Unionsgebiet (zum Beispiel in Gebirgsregionen) nicht legal betrieben werden könnte und für solche Gebiete daher ein Betriebsverbot bestünde?

1.4. Sind die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil zu C-873/19, Deutsche Umwelthilfe, wonach eine Abschalteinrichtung „jedenfalls“ unzulässig ist, wenn sie unter normalen Betriebsbedingungen während des überwiegenden Teils des Jahres aktiv ist, dahin zu verstehen, dass diese Beurteilung auch für jede einzelne Abschalteinrichtung für sich allein gilt, oder nur für den Fall, dass mehrere Abschalteinrichtungen – wie etwa ein Thermofenster „und“ eine Höhenabschaltung – kumulativ dazu führen, dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen überwiegend (mehr als 6 Monate im Jahr) eingeschränkt ist?

2. Für den Fall, dass die zugrunde liegende Höhenabschaltung für sich allein nicht als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Artikel 3, Nr 10 und Artikel 5, Absatz eins und 2 VO 715/2007/EG zu qualifizieren sein sollte:

Sind Artikel 3, Nr 10, Artikel 4, Absatz 2,, Artikel 5, Absatz eins und Absatz 2, VO 715/2007/EG (in Verbindung mit Artikel 3, Durchführungs-VO 692/2008/EG) dahin auszulegen, dass die Nichteinhaltung der in Anhang römisch eins der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeugs (im Realbetrieb) für sich allein und damit auch ohne Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung einen Schadenersatzanspruch des Fahrzeugkäufers gegen den Fahrzeughersteller aus unionsrechtlicher Schutzgesetzverletzung nach Artikel 5, VO 715/2007/EG (in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins,, Artikel 26, Absatz eins und Artikel 46, der Richtlinie 2007/46/EG) begründet?

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 16/26p
    Entscheidungstext OGH 09.04.2026 3 Ob 16/26p
    EuGH C-335/26 (T1)
  • 3 Ob 127/25k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2026 3 Ob 127/25k
    Beisatz: Hier: Paralleles Vorabentscheidungsersuchen (T2)
    nur: Frage 2. (T3)
    Anm: EuGH C-586/26
  • 3 Ob 18/26g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2026 3 Ob 18/26g
    nur: Fragen 1.1. bis 1.4. (T4)
    Anm: EuGH C-601/26
  • 3 Ob 43/26h
    Entscheidungstext OGH 12.05.2026 3 Ob 43/26h
    Beisatz wie T2; nur T4
    Anm: EuGH C-621/26
  • 5 Ob 66/25d
    Entscheidungstext OGH 19.05.2026 5 Ob 66/25d
    Beisatz wie T2; nur T4
    Anm: EuGH C-665/26
  • 3 Ob 23/26t
    Entscheidungstext OGH 29.04.2026 3 Ob 23/26t
    vgl; Beisatz: Hier lautet die konkrete Fragestellung wie folgt:
    4. Sind die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Entscheidungen zu C-128/20, GSMB Invest, insbesondere Rn 43 f, und C-134/20, Volkswagen, insbesondere Rn 50 f, wonach der Begriff „normaler Fahrzeugbetrieb“ auf die Verwendung des Fahrzeugs unter normalen (tatsächlichen) Fahrbedingungen (bzw Nutzungsbedingungen bzw Betriebsbedingungen) verweist, „wie sie im Unionsgebiet üblich sind“, dahin zu verstehen, dass solche üblichen Bedingungen bereits dann vorliegen, wenn es irgendwo im Unionsgebiet einen Ort mit tatsächlichem Fahrbetrieb gibt, an dem diese Bedingungen immer wieder (mehrmals im Jahr) vorkommen? (T5)
    Anm: EuGH C-617/26
  • 4 Ob 124/26b
    Entscheidungstext OGH 08.10.2026 4 Ob 124/26b
    Beisatz wie T2

Schlagworte

Diesel, Dieselskandal, Abgasskandal, Abschalteinrichtung, Verbotsausnahme, Höhenabschaltung, Emissionskontrollsystem, Emissionsgrenzwerte, Neuer Europäischer Fahrzyklus-Test, NEFZ, Realbetrieb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143693

Im RIS seit

04.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2026

Dokumentnummer

JJR_20260409_OGH0002_0030OB00016_26P0000_000