RS0035211
Rechtssatz
23.02.1983Zivilrecht
Art XXIX EGEO ist, wie in Art XXX Abs 2 dieses Einführungsgesetzes ausdrücklich festgelegt wird, nur hinsichtlich der Exekutionen auf Grund der Erkenntnisse der inländischen Börsenscheidungsgerichte, für die die besonderen Bestimmungen der Art Abs 2, XXIII …