RS0082522
Rechtssatz
06.05.1975Zivilrecht
Nur wenn wesentliche Bestandteile eines Wechsels oder dieser selbst vernichtet worden sind, kann dieser nicht mehr als Träger einer Wechselforderung betrachtet werden. Das trifft zu, wenn er in so viele kleine Stücke zerrissen ist, daß eine Zusammensetzung …