RS0113624
Rechtssatz
zuletzt 29.06.2004Zivilrecht
Aus den Regelungen der §§ 3 und 4 des 1.BRBG lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes bei der Festlegung jener vor dem 1.1.1946 entstandenen Normen, die weiter in Kraft bleiben sollten, im Anhang des Bundesrechtsbereini …