RS0005025
Rechtssatz
1930 – zuletzt 19.05.2005Zivilrecht
Die Sicherung eines Anfechtungsanspruches erfolgt, abgesehen vom Fall des § 20 AnfO, nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung. Der Nachweis der Vollstreckbarkeit der Forderung ist zur Bewilligung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anfechtung …