RS0050278
Rechtssatz
23.05.1984Zivilrecht
Wenn gemäß § 6 AnfO die Anfechtung einer Handlung selbst dadurch nicht ausgeschlossen ist, daß schon Exekutionstitel erworben oder Exekution bewirkt worden ist, wenn also schon die Erfüllung gerichtlich festgestellter Rechte anfechtbar ist, so muß dies umso …