RS0040074
Rechtssatz
1971 – zuletzt 16.12.1987Zivilrecht
Forderungen, zu deren Gunsten ein Absonderungsrecht besteht, werden durch das Ausgleichsverfahren nicht berührt. Wenn eine solche Forderung im Ausgleichsverfahren "anerkannt" wird, hat dies nicht die Bedeutung der Feststellung wie bei einer Ausgleichsforder …