RS0076360
Rechtssatz
15.01.1991Zivilrecht
Das Gesetz regelt nicht, wie die Urheberbezeichnung gestaltet sein muß; es muß nur eine solche Bezeichnung sein, aus der - im Interesse der Sicherheit des Verkehrs - klar und deutlich hervorgeht, daß damit derjenige bezeichnet werden soll, der an der Schaff …