RS0050297
Rechtssatz
12.12.1985Zivilrecht
Für den Fall, daß der andere Ehegatte, der als Erbe - kraft Gesetzes oder kraft Testamentes - berufen war, nachverstirbt, ohne daß ihm der Hofanteil des vorverstorbenen Ehegatten zugewiesen worden ist, sind ebenfalls die Bestimmungen des AnerbenG anzuwenden.