RS0105305
Rechtssatz
23.05.1996Zivilrecht
Ein Verschwender ist derjenige, von dem offenbar wird, dass er sein Vermögen auf unbesonnene Art durchbringt. Der Ausschließungsgrund der Verschwendung beruht auf einer Eigenschaft der Person des auszuschließenden Anerben, auf einem Charaktermangel, der ein …