RS0071357
Rechtssatz
26.06.1984Zivilrecht
Der Sinn dieser Bestimmung besteht darin, daß die Vergütung, die unter der Annahme bestimmter wirtschaftlicher Verhältnisse festgelegt wurde, nachträglich berichtigt werden kann. Wer den Änderungsantrag erhebt, muß in auch begründen. Voraussetzung für die o …