RS0071316
Rechtssatz
1926 – zuletzt 14.04.1959Strafrecht
Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn über den bloßen Verdacht hinaus nicht nur die Person und die Anschrift des Täters, sondern auch alle Einzelheiten der Handlung, die sie als eine seine Rechte verletzende Tat erkennen lassen, dem Privatankläger bekannt …