RS0000522
Rechtssatz
1956 – zuletzt 25.07.1962Zivilrecht
Der Umstand, daß Aufwendungsentschädigungen Auslösungsgelder und die anderen im § 3 des LPfG aufgezählten Einkommensbestandteile unpfändbar sind, hat nur für die Höhe des Freibetrages, nicht aber für die Höhe des vollstreckbaren Anspruches Bedeutung.