RS0063488
Rechtssatz
1995 – zuletzt 26.09.1996Zivilrecht
Die Prüfung, ob ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 8 Krnt HöfeG des nach den Kriterien der §§ 6 und 7 Krnt HöfeG zu ermittelnden Anerben vorliegt, hat vor dessen Bestimmung durch Teilabspruch, welcher der Rechtskraft fähig ist, zu erfolgen.