RS0060940
Rechtssatz
25.05.1994Zivilrecht
Als Bauherr - dieser Begriff ist für die Grunderwerbssteuer und die Umsatzsteuer einheitlich auszulegen - ist der Käufer nur dann anzusehen, wenn er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluß nehmen kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, dh den bauaus …