RS0066543
Rechtssatz
1976 – zuletzt 10.07.1985Strafrecht
Die Überwachungspflicht eines Gewerbeinhabers ist, solange er nicht zur Vorsicht gemahnende Fehlleistungen seines Vertreters feststellen kann, keine den Geschäftsbetrieb jederzeit und nach allen Richtungen durchdringende, doch hat er von Zeit zu Zeit zumind …