RS0066210
Rechtssatz
zuletzt 18.04.1989Zivilrecht
Mißachtet der Wettbewerber eine einheitliche Vorgangsweise im österreichischen Milchgetränkehandel, wonach die Bezeichnung "Joghurt" unzulässig ist, wenn dieses Getränk nicht aus Milch, sondern aus Rahm hergestellt ist, liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG vor.