RS0007158
Rechtssatz
1990 – zuletzt 07.03.1991Zivilrecht
Unzulässigkeit des Revisionrekurses, wenn der Revisionsrekurswerber nicht die unrichtige Lösung einer im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechtes geltend macht, sondern lediglich behauptet, die hier zu treffende Ermessensen …