RS0111503
Rechtssatz
24.02.1999Zivilrecht
Die Anrechnung nach § 8 APSG erfolgt grundsätzlich auf alle Ansprüche, deren Entstehen oder Ausmaß von der Dauer der Dienstzeit abhängig ist, also nicht nur bei gesetzlichen Ansprüchen, sondern auch bei der vertraglich vorgesehenen Vorrückung in höhere Bezü …