RS0051934
Rechtssatz
1980 – zuletzt 07.08.2003Zivilrecht
Auch beim Austrittsgrund nach § 82 a lit c GewO 1859 kommt es entscheidend nicht nur auf die Art und die Schwere der Gesetzesverletzung, sondern auch auf die Umstände an, unter denen der Gesetzesverstoß begangen wurde zB darauf, unter welchen Begleitumständ …