RS0135490
Rechtssatz
12.08.2025Zivilrecht
Leistungen, die für erbrachte Arbeitstätigkeiten im Rahmen einer Tageswerkstätte erbracht werden, sind selbst dann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn auf diese Leistungen kein Rechtsanspruch des Unterhaltspflichtigen besteht.