RS0052670
Rechtssatz
1984 – zuletzt 17.06.1986Zivilrecht
§ 20 Abs 5 BAG hat lediglich den Zweck, den Lehrling nach Möglichkeit vor einem Zeitverlust zu schützen, wenn er im berechtigten Vertrauen auf das rechtsgültige Bestehen des Lehrvertrages in ein nichtiges Lehrverhältnis Zeit investiert hat; eine diesbezügli …