RS0002106
Rechtssatz
1979 – zuletzt 16.04.2025Zivilrecht
Ein Rückstandsausweis hat nach § 229 BAO - abgesehen von der Vollstreckbarkeitsbestätigung - Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgaben und Jahren, und die Nebenansprüche, zu enthalten. Es handelt sich …