RS0125704
Rechtssatz
15.12.2009Zivilrecht
Für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 5 Abs 3 BGStG ist auch vorausgesetzt, dass die durch die verpönte Verhaltensweise bewirkte Beeinträchtigung der Würde ein gewisses Mindestmaß an Intensität aufweist. Dieses Kriterium ist objektiv zu beurteilen.