RS0053492
Rechtssatz
1972 – zuletzt 14.03.1973Zivilrecht
Schäden, die nicht durch eine Vernachlässigung der Instandhaltung, sondern durch Mängel bei der Errichtung (Neutrassierung) der Straße auftreten, können nicht nach dieser Gesetzesstelle, sondern nur nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzes geltend ge …