RS0108918
Rechtssatz
1997 – zuletzt 29.06.2015Zivilrecht
Das in § 23 Abs 7 BWG definierte Ergänzungskapital entspricht im wesentlichen der bisherigen Rechtslage (§ 12 Abs 7 KWG 1986), sodaß die Vereinbarung von Ergänzungskapital weiterhin keinen Formvorschriften unterliegt, sodaß es zu dessen Begründung nur der a …