RS0129484
Rechtssatz
2014 – zuletzt 21.04.2015Strafrecht
Wie sich aus § 12 zweiter Satz DSt ergibt, kann ein Disziplinarverfahren ‑ hier: durch die Anordnung einer Untersuchung (§ 27 Abs 1 DSt) ‑ auch schon vor Fassung eines Einleitungsbeschlusses (§ 28 Abs 1 und 2 DSt) anhängig sein, sodass auch in diesem Stadiu …