RS0083382
Rechtssatz
1996 – zuletzt 20.10.2025
Das Rechtsmittel der Beschwerde steht gemäß § 47 DSt nur dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und in bestimmten Fällen der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Disziplinarrat seinen Sitz hat, zu. Einem Anzeiger steht, wie sich aus der Regierungsvorl …