RS0053507
Rechtssatz
16.10.1975Zivilrecht
1./ Begehrt der Enteignete gerichtliche Festsetzung der Enteignungsentschädigung, so ist nicht die Behörde, die im Verwaltungsverfahren in erster Instanz entschieden hat, sondern derjenige, für den enteignet wurde, Antragsgegner. 2./ Bezeichnet der Enteigne …