RS0008633
Rechtssatz
1971 – zuletzt 06.04.2006Zivilrecht
§ 272 AußStrG gilt nicht für freiwillige Schätzungen, sondern für Schätzungen aller Art, darunter auch für solche im Entschädigungsverfahren nach dem EisbEG, daher sind auch bei solchen Schätzungen die Vorschriften der ZPO, somit auch deren §§ 351 und 366 a …