RS0058072
Rechtssatz
1993 – zuletzt 29.05.2001Zivilrecht
Die Haftung des Halters eines Tankfahrzeuges, der zugleich Verpflichteter im Sinne des § 31 Abs 2 und 3 WRG ist, für die Kosten der wegen Gefahr im Verzug von der Behörde veranlaßten, erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung ist …