RS0029525
Rechtssatz
16.12.1958Zivilrecht
Ein Gutsangestellter, der Brennholz verbotswidrig verkaufte und den Erlös nicht verrechnete, sondern eigenmächtig zur Bezahlung von Auslagen verwendete, die vom Dienstgeber nicht bewilligt worden waren, setzt den Entlassungsgrund der Vertrauensverwirkung.