RS0059372
Rechtssatz
12.08.1964Zivilrecht
1.) Ein Zahlungsauftrag der Einbringungsstelle hat zwei Funktionen, und zwar einerseits die Einforderung einer Schuld, andererseits die Bestimmung einer Gebühr. 2.) Soweit mit dem Bescheid die Gebühren bestimmt werden, hat jeder Beteiligte auch nach Bezahlu …