RS0060166
Rechtssatz
08.11.1994Zivilrecht
Zu den Gewerben zählen jene Tätigkeiten, bei denen kaufmännisch - technische Kenntnisse und Fertigkeiten überwiegen, zu den "freien Berufen" hingegen solche, die überwiegend auf wissenschaftlicher und künstlerischer Grundlage betrieben werden und eine gewis …