RS0126309
Rechtssatz
15.09.2010Zivilrecht
Wird zwischen zwei Gesellschaften vereinbart, dass wechselseitig keine Forderungen mehr zustehen sollen, so ist eine Vereinbarung dieses Inhalts im Zweifel zu den maßgeblichen „Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich …