RS0111451
Rechtssatz
1999 – zuletzt 21.12.2000Zivilrecht
Die Haftung des Vormannes für eine nicht gezahlte Stammeinlage setzt die wirksame Kaduzierung des Anteiles, auf den die rückständige Leistung entfällt, voraus. Daß diese Voraussetzung im Fall des Konkurses der Gesellschaft oder im Liquidationsstadium der Ge …