RS0060383
Rechtssatz
1957 – zuletzt 23.04.2014Zivilrecht
Ein Notariatsakt unterscheidet sich seinem Inhalt nach von der notariellen Beurkundung dadurch, daß in ihm Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte (§ 52 NO) beurkundet werden, während die Niederschrift die Beurkundung von Tatsachen, welche sich vor dem Notar …