RS0104904
Rechtssatz
09.04.1996Zivilrecht
Die Sätze 2 und 3 im Abs 2 der §§ 296 ASVG, 144 BSVG und 153 GSVG regeln, ab wann die Ausgleichszulage "gebührt"; sie bestimmen also den Leistungsanfall, der vom Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches abweichen kann. Die Ausgleichszulage, die erst nach dem …