RS0062961
Rechtssatz
zuletzt 09.11.1982Zivilrecht
Das Hochschülerschaftsgesetz 1973 enthält keine Norm, durch die angeordnet würde, daß die Hochschülerschaft bei sonstiger Unwirksamkeit nur schriftliche Rechtsgeschäfte abschließen dürfte. Die Form des Geschäftes war daher offensichtlich kein legislatorisch …