RS0037799
Rechtssatz
1965 – zuletzt 28.08.1997Zivilrecht
Eine Wechselklage, die mehrere Wechsel zum Gegenstand hat, stellt, selbst wenn alle Ansprüche aus einem Rechtsgeschäft abgeleitet werden, so viele Wechselklagen dar, als ihr Wechsel zu Grunde liegen. Übersteigt die Wechselsumme bei keinem der in einer Klage …