RS0063534
Rechtssatz
zuletzt 09.04.1981Zivilrecht
Grobe Fahrlässigkeit eines Tischlermeisters, der einen noch nicht sechzehnjährigen, im zweiten Lehrjahr stehenden Lehrling an einer Kreissäge ohne Schutzvorrichtung arbeiten läßt, wobei der Lehrling verletzt wird.