RS0038168
Rechtssatz
zuletzt 21.10.1959Zivilrecht
1.) Den Lenker eines schwerbeladenen Lastkraftwagens trifft kein Verschulden, wenn ihm ein unbeaufsichtigter Hund in seine Fahrlinie hineinläuft, er anhält, von seinem Sitz aus nach dem Hund Ausschau hält und sodann, weil er den Hund nicht sieht und auch ei …