RS0087176
Rechtssatz
09.08.1983Strafrecht
Für die Dauer der Entziehung vom Dienst sind nicht nur die Zeiten des täglichen Dienstes im engeren Sinn maßgebend, sondern auch jene, während welcher dem Soldaten an sich das Recht auf Ausgang (§ 31 Abs 1 ADV) zusteht.