RS0087194
Rechtssatz
30.10.1984Strafrecht
Die Dauer des (noch) zu leistenden Wehrdienstes und die tatsächliche Länge des Zeitraums, in dessen Verlauf sich der Täter dem Dienst entzieht, ist für die Tatbestandsverwirklichung nicht von Belang; insoweit genügt es, wenn sich bei der Tatbildverwirklichu …