RS0052145
Rechtssatz
29.09.1992Zivilrecht
Der Rechtsanwalt hat für alle nach Maßgabe des RATG bzw der AHR selbständig verrechenbaren Leistungen, die er oder seine Gehilfen unter seiner Verantwortung erbringen, unabhängig davon Anspruch auf Entlohnung, ob er sie selbst erbracht hat oder ob sie von R …