RS0036210
Rechtssatz
1975 – zuletzt 17.02.1982Zivilrecht
Obsiegt in einem gegen eine Partei geführten Rechtsstreit die von einem Rechtsanwalt vertretene Partei, an dessen Seite zwei, von einem anderen Anwalt vertretene Nebenintervenienten beigetreten sind, so gebührt der obsiegenden Partei kein Streitgenossenzusc …