RS0029929
Rechtssatz
1956 – zuletzt 27.06.1984Zivilrecht
Ansprüche eines Geschädigten, die den Umfang nach § 1 RHG überschreiten, können nur dann durchdringen, wenn ein Verschulden des Inhabers des gefährlichen Betriebes oder seiner Gehilfen vorliegt. Dieses Verschulden muß aber zwangsläufig in etwas anderem als …