RS0029887
Rechtssatz
zuletzt 25.05.1949Zivilrecht
Eine bahnfremde Person, die verbotswidrig eine Draisine benützt, trägt an dem Unfalle, den sie auf der Strecke erleidet, ein Verschulden; auch die Bundesbahnen trifft ein solches Verschulden, wenn ein Angestellter der Bahn die Benützung der Draisine zuließ …