RS0072814
Rechtssatz
zuletzt 02.02.1987Strafrecht
Bei der Frage, ob sich ein Richter tadellos im Sinne des § 145 RDG verhalten hat, kann nicht allein auf einen ehrenhaften Lebenswandel abgestellt werden, sondern es muß auch und vor allem sein dienstliches Verhalten in diesem Zeitraum berücksichtigt werden. …