RS0027788
Rechtssatz
1981 – zuletzt 19.01.1999Zivilrecht
Die Bestimmung des § 98 Abs 3 StVO, die der Behörde aufträgt, gesetzwidrige und sachlich unrichtige Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs entfernen zu lassen, ist eine Schutzvorschrift zugunsten aller Verkehrsteilnehmer, für deren Verletzung …